Ab dem 1. Oktober 2022 greift für die spezifische Migräne-Prophylaxe mit dem CGRP#-Rezeptor-Inhibitor Erenumab (Aimovig®) eine neue Erstattungssituation.
Die Erstattungsfähigkeit von Erenumab umfasst nun alle Patient:innen gemäß Anwendungsgebiet, d. h. Erwachsene mit mindestens vier Migränetagen pro Monat, unabhängig von einer Vortherapie. Darüber hinaus wurde eine bundesweite Praxisbesonderheit vereinbart, die gemäß Voraussetzungen budget-neutral für die Behandler:innen ist: Die Verordnungen von Erenumab sind ab dem 01.04.2022 nach § 130b Abs. 2 SGB V von der Prüfungsstelle in der aufgeführten Patient:innengruppe mit einem Zusatznutzen laut G-BA-Beschluss vom 02.05.2019 sowie vom 21.10.2021 ab dem ersten Behandlungsfall als Praxisbesonderheiten anzuerkennen, und nur solange Novartis Erenumab in Deutschland vertreibt.
Die Praxisbesonderheit gilt ausschließlich für
- Erwachsene mit mindestens vier Migränetagen pro Monat, bei denen die Therapie mit mindestens einer Migräne-Prophylaxe (Metoprolol, Propranolol, Flunarizin, Topiramat, Amitriptylin oder Clostridium botulinum Toxin Typ A) erfolglos war oder diese nicht vertragen wurde.
- Erwachsene mit mindestens vier Migränetagen pro Monat, die für keinen der genannten Wirkstoffe zur Migräne-Prophylaxe geeignet sind. Die Nichteignung ist zu dokumentieren.
Alle anderen Patient:innen sind ausdrücklich nicht von der Praxisbesonderheit umfasst.
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